Der Glasfaserausbau gilt in Deutschland als Vorhaben von überragendem öffentlichem Interesse. Das TKG-Änderungsgesetz 2026 soll Genehmigungsverfahren weiter vereinfachen. In der Praxis allerdings scheitern moderne Verlegeverfahren nach DIN 18220 vielerorts an der Zurückhaltung der Straßenbauverwaltungen. Tiefbauämter befürchten Substanzschäden an ihren Straßen und lehnen Anträge im Zweifel ab — obwohl die Norm seit Juli 2023 als anerkannte Regel der Technik gilt und verbindliche Vorgaben zu Planung, Legekorridoren und Oberflächenwiederherstellung macht. Dr.-Ing. Richard Bosl kennt beide Seiten dieses Spannungsfelds. Als Leiter der Bau- und Gebietsabteilung am Staatlichen Bauamt Regensburg genehmigt er Aufgrabungen an rund 500 Kilometern Bundes- und Staatsstraßen. Im DIN-Normungsgremium hat er an der 18220 mitgeschrieben. Im Landkreis Cham baut ein kommunaler Eigenbetrieb seit 2019 ein eigenes Glasfasernetz und setzt dabei Pflug- und Fräsverfahren ein — mit Zustimmung von Bosls Bauamt. Im DEKOM-Interview ordnet Bosl ein, was die Norm technisch leistet, wo Gewährleistungsfragen liegen und warum Straßenbaulastträger von einer frühzeitigen Abstimmung mit den Ausbauträgern profitieren.
DEKOM: Herr Dr. Bosl, Sie haben an der DIN 18220 mitgeschrieben und genehmigen zugleich Aufgrabungen an rund 500 Kilometern Bundes- und Staatsstraßen. Würden Sie ein Verfahren nach dieser Norm in Ihrem eigenen Netz zulassen?
Bosl: Selbstverständlich. Der Eigenbetrieb Digitale Infrastruktur baut Im Landkreis Cham seit 2019 ein eigenes Glasfasernetz. Ca. 1/3 der Trasse wird im Pflugverfahren hergestellt, damit wird auch an klassifizierten Straßen mit unserer Zustimmung gepflügt. Keine Bedenken bestehen darüber hinaus gegenüber dem Bankettfräsverfahren, ein innovatives Legeverfahren aus Österreich. Pflug- und Bankettfräsverfahren sind in DIN 18220 geregelt. Bei Verlegeverfahren nach DIN 18220 ist seitens der Telekommunikationsunternehmen (TKU) darzulegen, dass kein geeigneter Legekorridor außerhalb des Straßenkörpers zur Verfügung steht. Darüber hinaus sind die Eigenschaften der Verfüllbaustoffe nachzuweisen. Abzulehnen sind offene Bauweisen in Mindertiefe außerhalb der DIN 18220, da diese im Widerspruch zu den anerkannten Regeln der Technik stehen, insbesondere hinsichtlich der Verdichtung.
DEKOM: Straßenbauämter begründen ihre Ablehnung häufig mit der Sorge um den Substanzerhalt. Welche Festlegungen hat das Normungsgremium getroffen, um genau dieses Risiko abzusichern?
Bosl: Jede Aufgrabung – egal welcher Art – verursacht eine Schwachstelle im Straßenkörper. Den Straßenbaulastträgern im Normungsgremium war wichtig, dass der Glasfaserausbau möglichst nachhaltig erfolgt – nachhaltig für die digitale Infrastruktur und nachhaltig für die analoge Infrastruktur, also die Straße. DIN 18220 beinhaltet mehrere Aspekte, um diesem Anspruch gerecht zu werden. Zum einen wird ein sehr starker Fokus auf die Planung gelegt, da Qualität in der Ausführung bereits mit der Planung beginnt. Zum anderen sieht die Norm verschiedene Prüfschritte zur Festlegung des geeigneten Legekorridors und des Legeverfahrens vor. Legekorridore außerhalb der Fahrbahnen sind dabei zu bevorzugen. DIN 18220 enthält Regelquerschnitte für inner- und außerörtliche Straßen. Diese beinhalten die zulässigen Legekorridore mit Mindestüberdeckungen und sind ein sehr anschauliches Hilfsmittel für Planer und Straßenbaulastträger.
DEKOM: Die Gewährleistungsfrage treibt die Kommunen um: Wer trägt das Risiko, wenn nach fünf Jahren Setzungen auftreten?
Bosl: Das TKG enthält grundsätzlich weitreichende Pflichten für die TKU, Mängel zu beseitigen und für Erschwernisse bei der Unterhaltung aufzukommen. Der Aufwand für den Straßenbaulastträger besteht darin Schäden festzustellen, den Nachweis zu führen, dass die Schäden auf die Legung der TK-Linie zurückzuführen sind und die Ansprüche durchzusetzen. Das ist sicher kein leichtes Unterfangen, da wir nicht vergessen dürfen, dass auch der Straßenbestand außerhalb der Leitungstrasse häufig Schäden aufweist und durch die Vielzahl verschiedener Aufgrabungen eine eindeutige Zuordnung schwierig ist. Aus diesen Gründen ist eine Bestandsdokumentation wie sie auch DIN 18220 vorsieht für alle Beteiligten von Vorteil.
DEKOM: Mit der TKG-Novelle verkürzt sich die Zustimmungsfrist auf zwei Monate. Was bedeutet das für ein Amt, das bisher jeden Antrag nach DIN 18220 einzeln geprüft und im Zweifel abgelehnt hat?
Bosl: Zunächst sollte es nicht so sein, dass Anträge für Legeverfahren nach DIN 18220 im Zweifel abgelehnt werden. DIN 18220 definiert einen technischen Standard, der eine Zustimmung ermöglichen soll. Der Antragsteller sollte bereits mit dem Antrag darlegen, dass die Bauweise der DIN 18220 entspricht. Der schnelle Glasfaserausbau spiegelt den politischen und gesellschaftlichen Willen. Bis Ende 2030 ist er von überragendem öffentlichem Interesse. Die Straßenbauverwaltungen kämpfen auf allen Ebenen mit personellen Engpässen. Kürzere Zustimmungsfristen werden dazu führen, dass die Anzahl von so genannten fiktiven Zustimmungen ansteigen wird. Die Straßenbauverwaltungen werden die Anträge priorisieren müssen. Unkomplizierte Anträge laufen lassen, komplexere Anträge genauer prüfen.
DEKOM: Landkreise gründen Breitbandgesellschaften, die auf Geschwindigkeit und Kosteneffizienz beim Ausbau angewiesen sind. Gleichzeitig lehnt die Straßenbaubehörde desselben Kreises Verlegeverfahren nach DIN 18220 ab. Wie lässt sich dieser Widerspruch innerhalb ein und derselben Verwaltung auflösen?
Die Gründung von interkommunalen Breitbandgesellschaften ist insgesamt sehr zu begrüßen. Das von Ihnen geschilderte Problem sollte so nicht vorkommen. Es ist nicht Ziel führend, nur seine eigenen Interessen durchzusetzen und das große Ganze außer Acht zu lassen. Kommunikation ist hier meines Erachtens der Schlüssel zum Erfolg. Wir haben im Landkreis Cham sehr frühzeitig in Abstimmung mit dem Eigenbetrieb und der Tiefbauverwaltung Verlegebestimmungen entwickelt, die den Stand der Technik widerspiegeln – demzufolge auch Legeverfahren nach DIN 18220 berücksichtigen – und für eine möglichst hohe Qualität in der Ausführung sorgen sollen. (DEKOM, 22.09.2026) Mehr Infos zur DIN 18220 hier…
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