Zahl der Leistungsminderungen 2025 deutlich gestiegen

Die Jobcenter haben im Jahr 2025 rund 461.400 Leistungsminderungen verhängt. Das entspricht einem Anstieg von 25 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Gesetzliche oder regulatorische Änderungen gab es im Berichtszeitraum nicht, sodass die bestehenden Regelungen, die zuvor wiederholt angepasst worden waren, erstmals über einen vollen Jahreszyklus kontinuierlich wirken konnten. Betroffen waren im vergangenen Jahr rund 224.100 erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mindestens eine neu verhängte Minderung erhalten haben. Gemessen an der Gesamtzahl aller Leistungsberechtigten bleibt der Anteil allerdings gering: Im Jahresdurchschnitt traf es lediglich 0,9 Prozent der erwerbsfähigen Bürgergeld-Empfänger, nach 0,7 Prozent im Vorjahr. Der weitaus größte Teil der Minderungen geht auf Terminversäumnisse zurück. 85,5 Prozent aller Fälle — rund 394.600 Minderungen — entstanden, weil Leistungsberechtigte ohne nachgewiesenen wichtigen Grund nicht zu einem vereinbarten Termin beim Jobcenter erschienen. Weitere 31.000 Minderungen sprachen die Jobcenter aus, weil Betroffene die Aufnahme oder Fortsetzung einer zumutbaren Beschäftigung, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme verweigert haben. Auf Minderungen wegen selbst herbeigeführter Einkommensminderung, unwirtschaftlichen Verhaltens oder vorliegender Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld I entfielen zusammen knapp 15.700 Fälle. Die durchschnittliche Minderung betrug 8,3 Prozent der Regelleistung, was einem Betrag von 66 Euro entspricht. Die Höhe einer Sanktion richtet sich nach der Art und Häufigkeit der Pflichtverletzung. Ein erstes Meldeversäumnis führt zu einer Kürzung um zehn Prozent des Regelbedarfs für einen Monat. Bei wiederholten Pflichtverletzungen steigen die Abzüge auf 20 Prozent über zwei Monate beziehungsweise 30 Prozent über drei Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen — insbesondere, wenn eine bereits sanktionierte Person die Aufnahme zumutbarer Arbeit willentlich verweigert — kann die Regelleistung vollständig auf null reduziert werden. Minderungen werden aufgehoben, sobald die betroffene Person ihre Mitwirkungspflichten wieder aufnimmt oder sich ernsthaft dazu bereit erklärt. Die Jobcenter können von einer Sanktion absehen, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird — etwa Krankheit oder höhere Gewalt — oder wenn eine besondere Härte vorliegt. Die beschriebenen Regelungen gelten noch bis zum 30. Juni 2026. Mit der Reform des Bürgergelds hin zum Grundsicherungsgeld treten zum 1. Juli 2026 neue Bestimmungen in Kraft, die das Sanktionsrecht neu ordnen werden. Für kommunale Träger und Jobcenter bedeutet dies, dass laufende Verfahren bis zum Stichtag nach bisherigem Recht abzuschließen sind und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtzeitig auf die geänderten Regelungen vorzubereiten sind. (DEKOM/BA, 13.04.2026) Ganze PM hier…

Druckausgabe

Abonnieren oder Kündigen