Wenn ein Elternteil plötzlich Pflege braucht, beginnt für Beschäftigte häufig ein zweiter organisatorischer Alltag. Wer hilft beim Antrag? Welche Unterstützung kommt infrage? Wer sucht einen Pflegedienst? Und wie lässt sich das alles mit der eigenen Arbeit vereinbaren? Das Bundeskabinett hat am 30. September den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und sieht unter anderem eine fachliche Pflegebegleitung und ein digitales Pflege-Cockpit vor. Beides ist noch kein geltendes Recht — zeigt aber, wie zentral die Organisation von Pflege inzwischen geworden ist. Für kommunale Arbeitgeber kommt diese Entwicklung zusätzlich zum GKV-Zusatzbeitrag, der 2026 bereits auf 2,9 Prozent gestiegen ist. Der Deutsche bKV-Service in Hilden, spezialisierter Makler für betriebliche Krankenversicherungen unter Geschäftsführer Tassilo Pollmeier, sieht darin einen konkreten Anlass für Verwaltungen, ihre vorhandenen Gesundheitsangebote genauer anzusehen.
Bei der Pflegeversicherung sieht der PNOG-Entwurf unter anderem eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze um 300 Euro monatlich vor. Bei der Krankenversicherung ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 auf 2,9 Prozent gestiegen — nach 2,5 Prozent im Vorjahr und 1,7 Prozent noch 2024. Der GKV-Gesamtbeitrag liegt damit bei 17,5 Prozent. Für 2027 wird bereits eine weitere Erhöhung um rund 0,6 Prozentpunkte erwartet. In der Summe spüren Beschäftigte beide Entwicklungen direkt auf dem Gehaltszettel — während die Leistungen der gesetzlichen Kassen nicht im gleichen Maß mitwachsen.
Im öffentlichen Dienst trifft das auf eine Belegschaft, die im Durchschnitt älter ist als in der Privatwirtschaft — und bei der damit auch die Wahrscheinlichkeit wächst, dass Beschäftigte Pflegeverantwortung für Angehörige übernehmen. Gleichzeitig bleiben die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf einem Niveau deutlich über dem gesamtwirtschaftlichen Durchschnitt. Der AOK-Fehlzeiten-Report weist für die Branche öffentliche Verwaltung und Sozialversicherung einen Krankenstand von 7,3 Prozent aus — während der allgemeine Krankenstand 2025 bei 5,4 Prozent lag. Kommunale Verwaltungen verzeichnen im Schnitt 25,5 Fehltage pro Beschäftigtem und Jahr, wobei psychische Erkrankungen zuletzt mit einem Plus von 6,9 Prozent besonders zugenommen haben.
Einige bKV-Konzepte enthalten bereits eine Pflegeassistenz, die auch Eltern oder Schwiegereltern der Versicherten einbezieht. Je nach Angebot unterstützt sie bei Beratung, Anträgen und der Vermittlung passender Dienste. Pollmeier verweist darauf, dass diese Assistenz allein noch keine Pflegekosten decke — dafür brauche es eine entsprechende finanzielle Absicherung mit eigenen Leistungsbedingungen. Trotzdem könne die Dienstleistung gerade im Verwaltungsalltag wertvoll sein, wo starre Arbeitszeiten und Präsenzpflichten die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zusätzlich erschwerten. Ein kompetenter Ansprechpartner übernehme organisatorische Aufgaben, die sonst bei der Familie lägen — und die im Zweifel in die Arbeitszeit hineinreichten.
Eine Garantie für weniger Fehlzeiten lässt sich daraus nicht ableiten. Die Frage bleibt dennoch relevant, gerade für den öffentlichen Dienst mit seinem überdurchschnittlichen Krankenstand. Über den § 18a TVöD/VKA können Verwaltungen eine bKV aus dem ohnehin vorgesehenen Leistungsbudget von zwei Prozent des Vorjahresbruttos finanzieren — ohne dass dafür zusätzliche Haushaltsmittel nötig wären. Der Beitrag gilt als Sachbezug innerhalb der 50-Euro-Freigrenze und ist damit steuer- und sozialabgabenfrei. Die Stadt Duisburg hat zum 1. Januar 2026 als erste große Kommunalverwaltung in Nordrhein-Westfalen eine betriebliche Krankenversicherung für ihre rund 7.000 Beschäftigten eingeführt — mit einer Zustimmung von 70,8 Prozent in der Belegschaft.
Entscheidend sei dabei die interne Kommunikation, betont Pollmeier. Ein hilfreicher Service entfalte seinen praktischen Wert erst, wenn Beschäftigte wüssten, dass er existiere und wie sie ihn erreichten. Der Deutsche bKV-Service übernimmt deshalb neben Ausschreibung und Versichererauswahl auch die Kommunikation gegenüber der Belegschaft. Weitere Informationen zur betrieblichen Krankenversicherung auf Grundlage des § 18a TVöD/VKA unter www.dbkvs.de. (DEKOM, 05.10.2026)