Die Stadtwerke Dreieich und die Stadtwerke Neu-Isenburg haben Ende September den Schalter umgelegt. Zum 1. Oktober 2026 überträgt das kommunale Doppel den Betrieb seiner öffentlichen Ladesäulen an die gemeinsame Netzgesellschaft SDNI. Die bestehenden Ladekartenverträge wurden zum 30. September gekündigt, Kundinnen und Kunden müssen sich neu registrieren. Der Grund ist keine unternehmerische Entscheidung, sondern gesetzlicher Zwang.
Seit 2021 verbietet §7c EnWG Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, öffentlich zugängliche Ladepunkte zu besitzen, zu entwickeln oder zu betreiben. Für große Netzbetreiber gilt das Verbot bereits seit Anfang 2024. Für sogenannte De-minimis-Unternehmen — typischerweise kleine und mittlere Stadtwerke mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden, die Vertrieb und Netzbetrieb in einer Gesellschaft vereinen — wurde die Frist mehrfach verlängert. Nun läuft sie am 31. Dezember 2026 endgültig aus.
Das Problem betrifft viele Stadtwerke in ganz Deutschland. Viele von ihnen haben in den vergangenen Jahren mit Fördermitteln von Bund und Ländern öffentliche Ladesäulen aufgebaut. Jetzt müssen sie diese Infrastruktur organisatorisch und rechtlich aus dem eigenen Haus herauslösen — und das unter Zeitdruck, denn eine erneute Fristverlängerung gilt als ausgeschlossen. Die Kanzlei Becker Büttner Held, die als führende Stadtwerke-Kanzlei Deutschlands die Entflechtung vieler Häuser begleitet, hat im Sommer 2026 klargestellt, dass auch die theoretische Ausnahme für regionales Marktversagen praktisch kaum noch greife. Der Markt habe sich zu weit entwickelt.
Die gängige Lösung heißt Tochtergesellschaft. Das Stadtwerk gründet eine eigene Laden-GmbH, überträgt die Ladesäulen und lässt die neue Gesellschaft den Betrieb führen. So machen es gerade Dreieich und Neu-Isenburg, so hat es die Stadtwerke Aalen im Sommer 2026 beschlossen. Doch was juristisch sauber klingt, ist in der Praxis aufwendig. Nach Einschätzung von Fachkanzleien darf die Tochtergesellschaft keine bloße „leere Hülle“ sein — sie muss über eine eigene Geschäftsstrategie und echte Entscheidungsbefugnis verfügen. Das erfordert Personal, Vertragswerke und eine steuerliche Neuordnung, die gerade bei kleinen Häusern den steuerlichen Querverbund gefährden kann.
In Aalen entsteht die neue „Stadtwerke Aalen Laden GmbH“ mitten in einer finanziellen Sanierung des Gesamtunternehmens. Personal und Betreuung der Ladesäulen verbleiben zunächst bei den Stadtwerken, die neue Gesellschaft ist vorerst eine rechtliche Konstruktion. Wirtschaftliche Vorteile über die Gesetzespflicht hinaus erwartet das Haus nach eigenen Angaben nicht. Welche strategische Bedeutung die Ladeinfrastruktur langfristig einnehmen soll, sei noch offen.
Für Stefan Kutz vom Münchner Ladeinfrastruktur-Betreiber Wirelane liegt genau darin das Problem. „Viele Stadtwerke gründen jetzt unter Zeitdruck Gesellschaften, die sie eigentlich gar nicht wollen“, sagt Kutz. Die Alternative sei, mit einem spezialisierten CPO partnerschaftlich zusammenzuarbeiten, der die Infrastruktur übernimmt und wirtschaftlich betreibt, während die Kommune den Steuerungsanspruch behält. Das sei immer noch besser als ein Alleingang. Stadtwerk und Partner arbeiteten zusammen, der Stromeinkauf bleibe bei den Stadtwerken, und ein Großteil der Wertschöpfungskette bleibe regional integriert. Ohne solche Partnerschaften schnitten sich Stadtwerke häufig Effizienzpotenziale ab, die man allein nicht heben könne.
Das 2016 gegründete Unternehmen betreibt als Charge Point Operator ausschließlich öffentlich zugängliche Ladepunkte und arbeitet nach einem Modell, bei dem es entweder die bestehende Infrastruktur eines Stadtwerks übernimmt oder neue Ladesäulen im Auftrag der Kommune errichtet und betreibt.
Der Vorteil für kleinere Stadtwerke liegt auf der Hand. Statt eine eigene Gesellschaft aufzubauen, die dauerhaft Personal, Abrechnungssysteme und Wartungsstrukturen vorhalten muss, übergibt das Stadtwerk den operativen Betrieb an einen Charge Point Operator. Die Kommune bleibt über die Konzession Herrin der Standorte, der CPO verantwortet Betrieb, Abrechnung und Wartung. Gerade bei Bestandsinfrastruktur, die aus der Förderbindung herausgewachsen sei, biete sich in der Regel ein Asset-Kauf an, erläutert Kutz. Das Stadtwerk trenne sich von Anlagen, die ohnehin am Ende ihres ersten Lebenszyklus stehen, und bekomme dafür einen Partner, der die Standorte modernisiert, langfristig betreibt und dabei weitere Wertschöpfung in der Region hält.
Mit einer weiteren Fristverlängerung ist nach Einschätzung von Becker Büttner Held nicht zu rechnen. Die Übergangsfrist wurde bereits verlängert, zuletzt Anfang 2025 bis Ende 2026. Das Entflechtungsgebot geht auf die EU-Strommarktrichtlinie zurück. Wer jetzt noch keine Lösung hat, dem bleiben rechnerisch weniger als 90 Tage. „Wir führen aktuell Gespräche mit einer Reihe von Stadtwerken“, berichtet Kutz. „Jetzt wird es eng. Für eine Gesellschaftsgründung wird die Zeit knapp – für echte Partnerschaften nie. Denn wir haben alle nur ein Ziel, die Mobilitätswende gemeinsam zu gestalten.“ (DEKOM, 05.10.2026) Mehr Infos hier…