Gewerbesteuer-Zerlegung für Rechenzentren ab 2027 geplant

Der Ausbau digitaler Infrastruktur in Deutschland stellt Städte und Gemeinden vor ein Paradox. Sie stellen Flächen bereit, tragen Lärm, Energie- und Wasserbelastungen — profitieren aber wegen des hohen Automatisierungsgrads von Rechenzentren kaum vom Gewerbesteueraufkommen. Der Gesetzentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 soll das ändern. In seiner Stellungnahme  hat der Bundesrat jetzt Nachbesserungen gefordert.

Bislang richtet sich die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags auf mehrere Betriebsstandorte eines Unternehmens im Wesentlichen nach den dort gezahlten Arbeitslöhnen. Bei Rechenzentren führt das regelmäßig dazu, dass Standortgemeinden trotz erheblicher infrastruktureller Vorleistungen nur geringe Gewerbesteueranteile erhalten. Der vom Bundeskabinett im September vorgelegte Entwurf sieht deshalb einen neuen Zerlegungsmaßstab nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG vor. Künftig sollen 90 Prozent des Messbetrags nach der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung und nur noch zehn Prozent nach den Arbeitslöhnen verteilt werden. Maßgeblich ist die vertraglich mit dem Netzbetreiber vereinbarte Anschlussleistung — unabhängig davon, ob sie bereits voll abgerufen wird. Die Regelung soll erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 gelten.

Das hessische Digitalministerium hat den möglichen Effekt beziffert. Bei einem Rechenzentrum mit 40 Megawatt Leistung könnten die Gewerbesteuereinnahmen einer Standortgemeinde von rund 800.000 Euro auf mehr als sieben Millionen Euro steigen. Hessens Digitalministerin Kristina Sinemus betonte im Bundesrat, Städte und Gemeinden müssten stärker an den Erträgen beteiligt werden, wenn sie Flächen und Infrastruktur bereitstellten. Entscheidend sei, dass die Reform tatsächlich vor Ort ankomme.

Der Entwurf definiert Rechenzentren über § 2 Nummer 18 des Energieeffizienzgesetzes. Erfasst sind Strukturen ab 500 Kilowatt installierter IT-Leistung, die der Speicherung, Verarbeitung oder Verbreitung von Daten dienen. Die neue Zerlegung greift allerdings nur für Betriebe, die „ausschließlich” Rechenzentren betreiben — und genau das hat der Bundesrat kritisiert. Viele Betreiber nutzen die IT-Infrastruktur nicht selbst, sondern stellen sie im Rahmen sogenannter Co-Location als Dienstleistung bereit. Ein Unternehmen baut und betreibt die Gebäudestruktur, Kunden stellen ihre eigenen Server auf. Wer ausschließlich solche Informationstechnik betreibt, ohne zugleich Betreiber des Rechenzentrums im Sinne des EnEfG zu sein, fiele nach dem bisherigen Wortlaut aus der Regelung heraus. Der Bundesrat hat deshalb eine Ergänzung beschlossen, die auch den Betrieb von Informationstechnik im Wege der Co-Location einbezieht.

Eine weitere Lücke sieht der Bundesrat bei Technologieunternehmen, die neben dem Rechenzentrumsbetrieb auch andere Geschäftsfelder unterhalten. Das Wort „ausschließlich” im Gesetzentwurf schließt solche Unternehmen aus — obwohl sie zum Teil die größten Rechenzentren errichten. Die Stellungnahme des Bundesrats regt an, stattdessen auf Betriebe abzustellen, die „dem jährlichen Ertrag nach überwiegend” Rechenzentren betreiben. So ließe sich verhindern, dass ein unerheblicher Nebenbetrieb genügt, um den besonderen Zerlegungsmaßstab zu umgehen. Darüber hinaus fordert der Bundesrat eine Evaluierung. Spätestens vier Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums 2027 soll die Bundesregierung prüfen, ob der gewählte Maßstab zu einer angemessenen Beteiligung der Standortgemeinden geführt hat — und bei Bedarf einen alternativen Zerlegungsmaßstab in Betracht ziehen.

Das Bundesratsvotum ist Teil des laufenden Gesetzgebungsverfahrens. Die abschließende Verabschiedung durch den Bundestag steht noch aus. Da der gesamte Gesetzentwurf zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, dürfte das parlamentarische Verfahren in den kommenden Wochen zügig voranschreiten. Für Städte und Gemeinden, die Rechenzentrumsansiedlungen begleiten oder planen, lohnt sich ein Blick auf die endgültige Fassung der Zerlegungsregelung — und auf die Frage, ob der eigene Standort von der neuen Verteilung tatsächlich erfasst wird.  (DEKOM, 26.10.2026) Mehr Infos hier…

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