Batteriespeicher: Kommunale Planungshoheit wird zum Standortfaktor

Dr. Friedrich Gebert gehört zu den profiliertesten Energierechtlern, wenn es um Netzanschlüsse und Großspeicherprojekte geht. Er ist Partner der renommierten Wirtschaftskanzlei ARQIS mit Hauptsitz in Düsseldorf und beschäftigt sich seit Jahren damit, wie sich rechtliche Rahmenbedingungen und kommunale Praxis bei Flächensicherung, Vertragsgestaltung und Partnerwahl sinnvoll zusammenbringen lassen. Im Gespräch mit DEKOM erklärt er, welche Fehler Kommunen vermeiden sollten – und welche Hebel sie stärker nutzen können, als ihnen oft bewusst ist.

DEKOM: Die Übertragungsnetzbetreiber stellen ihr Verfahren für Netzanschlüsse von Großbatteriespeichern auf ein Reifegradmodell um. Was sind aus Ihrer Sicht die zwei, drei wichtigsten rechtlichen Konsequenzen für Standortkommunen mit einem 220‑ oder 380‑kV‑Umspannwerk ?

Dr. Gebert: Die Umstellung vom sogenannten „Windhundprinzip“ auf ein Reifegradmodell ist aus Sicht der Standortkommunen positiv zu bewerten. Projekte mit einem fortgeschrittenen Planungsstand werden priorisiert, wodurch Netzkapazitäten effizienter genutzt und Blockierungen durch später nicht realisierte Vorhaben vermieden werden.

Gleichzeitig führt das neue Verfahren dazu, dass sich der Wettbewerb um Netzanschlusspunkte zeitlich nach vorne verlagert. Projektentwickler müssen nun bereits früh nachweisen, dass ihre Vorhaben realistisch umsetzbar sind, etwa hinsichtlich der Flächensicherung sowie der Planungs- und Genehmigungsprozesse.

Flächen in der Nähe von 220- oder 380-kV-Umspannwerken werden zunehmend zu strategisch relevanten Infrastrukturstandorten. Damit gewinnt die kommunale Planungshoheit an Bedeutung. Zwar sind Standorte im 200m-Radius zum Umspannwerk baurechtlich privilegiert, dennoch entwickelt sich die kommunale Bauleitplanung zu einem wichtigen Steuerungsinstrument für die planungsrechtliche Ausweisung geeigneter Energiespeicherflächen.

DEKOM: Grundstückssicherung ist ein zentrales Reifegradkriterium. Welche Handlungsoptionen haben Kommunen, die Flächen in Umspannwerksnähe besitzen – etwa bei Pacht, Verkauf, Erbpacht – und was sind dabei aus Ihrer Sicht typische Fallstricke?

Dr. Gebert: Die Kommunen haben es in der Hand, die Nutzung strategisch günstig gelegener Flächen aktiv zu steuern. Die Wahl und Ausgestaltung der konkreten Handlungsoption der Kommunen hängen dabei immer von den individuellen und lokalen Rahmenbedingungen ab und sind Resultat strategischer sowie politischer Abwägungen.

Eine Option ist der Abschluss von Nutzungsverträgen. Diese können für Kommunen eine langfristige Einnahmequelle darstellen. Entscheidend ist hier eine sorgfältige und rechtssichere Vertragsgestaltung, etwa bezüglich Laufzeit, Entgeltregelungen, vertraglicher Risikoverteilung sowie möglicher Loslösungsrechte.

Auch der Verkauf der entsprechenden Grundstücke stellt eine mögliche Handlungsoption dar. Kommunen erhalten den Kaufpreis und reduzieren den administrativen Aufwand einer langfristigen Vertragsbindung. Rechtlich sind beim Abschluss eines solchen Grundstückskaufvertrages die besonderen formellen Anforderungen zu beachten. Auch aus dem Beihilfen- und Vergaberecht können sich zusätzliche rechtliche Anforderungen ergeben.

Eine weitere Möglichkeit ist die Bestellung eines Erbbaurechts. Aufgrund der typischerweise langen Laufzeiten und den aus dem Erbbaurecht resultierenden Einschränkungen des Eigentumsrechts ist auch hier eine sorgfältige Vertragsgestaltung unerlässlich.

DEKOM: Viele Gemeinden sind haushaltspolitisch unter Druck. Wie können sie die wirtschaftlichen Chancen von Großspeicherprojekten – Pachteinnahmen, Kaufpreise, Gewerbesteuer – rechtssicher nutzen, ohne sich langfristig in einseitige Abhängigkeiten zu begeben?

Dr. Gebert: Entscheidend für die optimale Nutzung wirtschaftlicher Potenziale von Großspeicherprojekten ist insbesondere eine flexible und zugleich rechtlich sichere Gestaltung der gewählten Handlungsoption. Dies lässt sich besonders gut am Beispiel von Nutzungsverträgen veranschaulichen: Die Verträge sollten aus Sicht der Kommune so ausgestaltet sein, dass sie eine langfristige Zusammenarbeit ermöglichen, die Kommune sich bei Scheitern des Projektes aber auch von dem Vertrag lösen und die Fläche anderweitig nutzen kann. Eine Möglichkeit wäre hier ein Kündigungsrecht für den Fall, dass die Anlage nicht innerhalb eines vertraglich definierten Zeitraums in Betrieb genommen wird.

In Bezug auf die Ausgestaltung von Nutzungsentgelten sehen wir verschiedene Modelle: Kommunen können die jährlichen Zahlungen für die Fläche in einen Grundbetrag und einen flexiblen Betrag aufteilen, der flexible Betrag hängt dann von den Einnahmen des Speichers ab, sodass die Gemeinde am wirtschaftlichen Erfolg der Anlage beteiligt wird.

Neben der wirtschaftlichen Chance auf Einnahmen aus Nutzungsentgelten, Erbpacht oder Verkauf stehen der Standortgemeinde 90% der aus dem Betrieb anfallenden Gewerbesteuern zu.

Am Ende können Großspeichersysteme für Kommunen künftig nicht nur eine wirtschaftliche Rolle spielen, sondern auch zur Stabilität der eigenen Energieversorgung beitragen. Zur Vermeidung einseitiger Abhängigkeiten können Kommunen sich durch die aktive Auswahl der beteiligten Projektierer Steuerungsmöglichkeiten mit Blick auf die Speicherprojekte erhalten.

DEKOM: Die Diskussion um Vertrauensschutz und Netzentgelte für Speicher verunsichert derzeit Teile der Branche. Was raten Sie Kommunen, die Flächen bereitstellen wollen: Worauf sollten sie in Verträgen und Partnerwahl achten, damit Projekte auch bei sich ändernden Rahmenbedingungen tragfähig bleiben?

Dr. Gebert: Für Kommunen kann es sinnvoll sein, neben der fachlichen Erfahrung insbesondere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit potenzieller Projektpartner zu prüfen. Ein erfahrener und finanziell belastbarer Betreiber erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass ein Vorhaben selbst bei veränderten Regulierungs- und Rahmenbedingungen umgesetzt werden kann. Transparente Geschäfts- und Projektpläne mit klar definierten Zwischenzielen können dabei helfen, mögliche Risiken besser abzuschätzen und zu verteilen.

Verträge sollten so ausgestaltet sein, dass sie mögliche Änderungen der regulatorischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einbeziehen. Dies kann unter anderem durch geeignete Anpassungsklauseln oder durch klar geregelte Kündigungs- oder Rücktrittsrechte erfolgen. Ziel ist eine ausgewogene und transparente Verteilung von Risiken zwischen Kommune und Projektpartner.

DEKOM: Wenn Sie heute einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister in einer Umspannwerksgemeinde drei konkrete Schritte empfehlen müssten: Was sollte bis zum Sommer 2026 geschehen, damit die Kommune ihre Chancen im neuen Reifegradverfahren nicht verpasst?

Dr. Gebert: Aus rechtlicher Perspektive sind drei Schritte entscheidend für die erfolgreiche Umstellung auf das Reifegradverfahren: Flächen in Umspannwerksnähe für die Projektierung lokalisieren; Nutzung der Flächen (sofern notwendig) planungsrechtlich aktiv steuern; vorausschauende projektbezogene Projektpartnerschaften aufbauen.

Vielen Dank!

Zur Person

Dr. Friedrich Gebert ist Rechtsanwalt und Partner bei ARQIS. Er berät Unternehmen und die öffentliche Hand im Energie- und Infrastrukturrecht, insbesondere zu Netzanschlüssen, Regulierung und komplexen Projektverträgen. Zuvor war er mehrere Jahre in internationalen Wirtschaftskanzleien tätig und verfügt über umfangreiche Erfahrung an der Schnittstelle von Recht, Regulierung und Energiewirtschaft.

Über ARQIS

ARQIS ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Düsseldorf, München und Tokio sowie einem Talent Hub in Berlin. Rund 80 Anwältinnen, Anwälte und Legal Specialists beraten Unternehmen zum deutschen, europäischen und japanischen Wirtschaftsrecht. Die 2006 gegründete Sozietät versteht sich als „Big Law Boutique“ mit Fokus auf maßgeschneiderte Lösungen – unter anderem in Energie- und Infrastrukturprojekten, von Netzanschlüssen bis zu regulatorischen Fragen. Mehr hier…

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