Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Referentenentwurf zur Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes vorgelegt, der vor allem für kleine Kommunen spürbare Erleichterungen bringen soll. Der auf den 27. April datierte Entwurf konkretisiert damit einen der unumstritteneren Teile der geplanten Gebäudepolitik der Bundesregierung — und zwar unabhängig vom weiter stockenden Gebäudemodernisierungsgesetz. Kern der Novelle ist der neue Paragraf 22a, der für Gemeindegebiete mit bis zu 15.000 Einwohnern ein stark vereinfachtes Planungsverfahren einführt, die sogenannte kleine Wärmeplanung. Das betrifft rechnerisch knapp 90 Prozent aller Gemeinden in Deutschland. Bisher galt ein vereinfachtes Verfahren nach Paragraf 22 nur für Kommunen unter 10.000 Einwohnern, und auch dieses hing von den jeweiligen Landesgesetzen ab. Der neue Paragraf 22a gilt hingegen unmittelbar aus Bundesrecht heraus — die Länder müssen ihn nicht erst in eigenes Recht umsetzen. Das Verfahren der kleinen Wärmeplanung reduziert den Planungsaufwand nach Angaben des Ministeriums auf etwa 20 Prozent einer regulären Wärmeplanung.
Praktisch bedeutet das, dass die planungsverantwortliche Stelle — in der Regel das zuständige kommunale Amt — das gesamte Gemeindegebiet grundsätzlich als Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung ausweist. Eine aufwändige Einteilung in verschiedene Wärmeversorgungsgebiete mit Wärmenetz- oder Wasserstoffkorridoren entfällt damit für die meisten kleinen Gemeinden.
Der Referentenentwurf begründet das sachlich: In ländlich geprägten Kommunen mit locker bebauten Siedlungsstrukturen sei eine leitungsgebundene Wärmeversorgung wirtschaftlich ohnehin selten realisierbar. Aufwändige Planungsverfahren würden in diesen Fällen Ressourcen binden, ohne echten Erkenntnisgewinn zu liefern. Wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein wirtschaftlich tragfähiges Wärmenetz, ein Wasserstoffnetz oder eine Versorgung mit grünem Methan gibt, kann die Gemeinde entsprechende Prüfgebiete ausweisen, die im Anschluss an die Planung vertieft untersucht werden. Das Verfahren ist optional — Kommunen können weiterhin die reguläre Wärmeplanung oder das bisherige vereinfachte Verfahren nach Paragraf 22 wählen.
Auch die Datenerhebung wird erleichtert. Das Sammeln der Schornsteinfegerdaten und die Aggregation von Gas- und Fernwärmeverbrauchsdaten hatten sich in der Praxis mitunter als wenig handhabbar erwiesen, wie der Stakeholder-Dialog Wärmeplanung der Bundesregierung ergeben hatte. Künftig dürfen Kommunen stattdessen auf Wärmebedarfsdaten zurückgreifen, die auf statistischen Gebäudedaten basieren. Damit entfällt die Pflicht zur Datenerhebung bei Netzbetreibern und Schornsteinfegern vollständig, sofern die Gemeinde diesen Weg wählt.
Marc-André Triebel, Leiter des Bereiches Wärmeplanung beim Freiburger Softwareunternehmen Greenventory, das bereits mehr als 300 Kommunen bei der kommunalen Wärmeplanung begleitet, begrüßt die Neuregelung: „Die Kleine Wärmeplanung ist ein wichtiger Befreiungsschlag, darf aber nicht zur Blindplanung führen. Weniger Bürokratie bedeutet nicht weniger Verantwortung: Wir nutzen die neuen Freiheiten bei der Datenerhebung, um die Prozesse radikal zu beschleunigen – ohne die nötige Präzision für sichere Investitionen zu opfern. Wir machen die Planung einfach, aber das Ergebnis präzise.“
Für größere Städte bringt die Novelle eine neue Pflicht. Kommunen mit mehr als 45.000 Einwohnern müssen im Rahmen der nächsten Fortschreibung ihres Wärmeplans auch eine Kälteplanung vorlegen, was eine Vorgabe der europäischen Energieeffizienzrichtlinie umsetzt. Betroffen sind rund 238 Kommunen in Deutschland. Praktisch geht es darum, den zukünftigen Bedarf an aktiver Kühlung zu ermitteln — unter Berücksichtigung von Hitzebelastungskarten, Klimaanpassungskonzepten und bestehenden Großverbrauchern. Für Betreiber industrieller Prozesswärmenetze verlängert sich die Frist zur Vorlage eines Dekarbonisierungsfahrplans vom 31. Dezember 2026 auf Ende 2030.
Stand heute haben laut Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende 14 Prozent der Kommunen unter 10.000 Einwohnern ihre Wärmeplanung abgeschlossen, 35 Prozent befinden sich im Prozess. Für Kommunen über 100.000 Einwohnern läuft die reguläre Frist bis zum 1. Juli 2026; 56 Prozent haben ihre Pläne bereits eingereicht. Kleine Kommunen haben grundsätzlich bis zum 1. Juli 2028 Zeit. (DEKOM, 11.05.2026) Mehr Infos hier…