{"id":8502,"date":"2025-07-21T11:01:52","date_gmt":"2025-07-21T09:01:52","guid":{"rendered":"https:\/\/infosilo.info\/dekom\/?p=8502"},"modified":"2025-07-21T11:01:54","modified_gmt":"2025-07-21T09:01:54","slug":"grundsicherung-2026-erneute-nullrunde-wahrscheinlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/infosilo.info\/dekom\/grundsicherung-2026-erneute-nullrunde-wahrscheinlich\/","title":{"rendered":"Grundsicherung: 2026 erneute Nullrunde wahrscheinlich"},"content":{"rendered":"\n<p>In der Grundsicherung wird es aller Voraussicht nach eine Nullrunde im Jahr 2026 geben, weil der Regelsatz zuvor in Anbetracht hoher Inflation zu stark angehoben wurde. Denn die regelbedarfsrelevanten Preise stiegen von Januar 2024 bis April 2025 moderat. Die neue Bundesregierung plant das B\u00fcrgergeld zeitnah umzubenennen und im Zuge dessen unter anderem die Anpassung des Regelbedarfs an die Preisentwicklung zu \u00e4ndern. Nach bisheriger Rechtslage wird es zum Jahresbeginn 2026 wieder zu einer Nullrunde beim Regelsatz in der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitssuchende kommen. Das liegt daran, dass die regelbedarfsrelevanten Preise seit Januar 2024 deutlich langsamer stiegen als erwartet. Die Politik t\u00e4te gut daran, die Nullrunde f\u00fcr 2026 beizubehalten und die \u201eerg\u00e4nzende Fortschreibung\u201c aus \u00a7 28 a, SGB XII ab 2026 neu zu regeln. Die H\u00f6he des B\u00fcrgergeldes steht im Spannungsfeld zwischen sozialer Existenzsicherung und \u00f6konomischen Anreizstrukturen. Es umfasst neben dem Regelbedarf auch die Kosten der Unterkunft sowie bedarfsabh\u00e4ngige Zusatzleistungen. Der Regelbedarf soll das sozio-kulturelle Existenzminimum sichern und wird regelm\u00e4\u00dfig an die Preis- und Lohnentwicklungen angepasst. Diese Regelbedarfsanpassungen werden immer wieder kontrovers diskutiert. Kritiker bef\u00fcrchten, dass ein zu geringer Lohnabstand die Erwerbsanreize mindert, insbesondere im Niedriglohnbereich. Bef\u00fcrworter hingegen betonen die Notwendigkeit, das Existenzminimum abzubilden \u2013 insbesondere angesichts steigender Lebenshaltungs- und Energiekosten. Die Relation zur Preis- und Lohnentwicklung bleibt ein zentraler Ma\u00dfstab f\u00fcr die gesellschaftliche Akzeptanz der Grundsicherung. Die Kaufkraft des B\u00fcrgergeldes schwankt mit der Preisentwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindex (RPI). \u00dcbersteigt der RPI die Anpassung des Regelsatzes, sinkt die Kaufkraft. Seit Sommer 2021 stieg der RPI stark, besonders zu Beginn des Ukrainekrieges. Als Reaktion wurde mit der B\u00fcrgergeld-Reform 2023 eine erg\u00e4nzende Fortschreibung in dem Anpassungsmechanismus des Regelbedarfs eingef\u00fchrt. Die Reform des Anpassungsmechanismus im B\u00fcrgergeld-Gesetz zielte auf Inflationsschutz f\u00fcr Transferempf\u00e4nger, denen oft finanzielle Puffer fehlen. Diese Methode koppelt die Regelsatzanpassung gleich zweifach an die Preisentwicklung aus dem Vorjahr, was kurzfristige Preissch\u00fcbe nur verz\u00f6gert abbildet und auch keine Inflationserwartungen ber\u00fccksichtigt. F\u00fcr das Jahr 2023 wurde damit die Preisentwicklung untersch\u00e4tzt. 2024 hingegen f\u00fchrte der Mechanismus zu einem \u00fcberproportionalen Anstieg des Regelbedarfs im Vergleich zur sich verlangsamenden Preisentwicklung. F\u00fcr 2025 und voraussichtlich auch f\u00fcr 2026 folgt(e) keine Regelsatzerh\u00f6hung \u2013 trotz m\u00f6glicher Kaufkraftverluste im Vorjahresvergleich. Der Fortschreibungsmechanismus m\u00fcsste k\u00fcnftig neu geregelt werden, um die Reaktionszeit auf die Preisentwicklung zu verk\u00fcrzen. Zum Beispiel k\u00f6nnte der Durchschnitt von Prognosen des Verbraucherpreisindex f\u00fcr das nachfolgende Jahr von Consensus Forecast oder andere verwendet werden, sobald die Inflationsrate mit mehr als 3 Prozent deutlich \u00fcber der Zielmarke der Europ\u00e4ischen Zentralbank (EZB) liegt. Als beispielsweise im September 2022 die Inflationsprognose von den f\u00fchrenden Forschungsinstituten laut Consensus Forecasts f\u00fcr das Jahr 2023 mit 5,8 Prozent erheblich \u00fcber dem symmetrischen 2-Prozent-Ziel der EZB lag, h\u00e4tte im Reform-Vorschlag zum Jahresbeginn 2023 eine Alleinstehende 518 Euro Regelsatz bekommen, was 16 Euro \u00fcber dem damaligen Gesetzesstand gelegen h\u00e4tte, aber besser zur Preisentwicklung im Regelbedarf passt als die niedrigere Anpassung im Status quo. Im Jahr 2024 h\u00e4tte es im Reform-Vorschlag eine geringf\u00fcgige Erh\u00f6hung von 3 Euro gegeben, 2025 w\u00e4re der Regelbedarf auf insgesamt 536 Euro f\u00fcr Alleinstehende gestiegen. Da die Inflationsprognosen f\u00fcr die Jahre 2024, 2025 und 2026 von Consensus Forecast aus dem September der Vorjahre unterhalb von 3 Prozent im Jahresdurchschnitt lagen, w\u00fcrde bei den Regelbedarfsanpassungen im Reform-Vorschlag f\u00fcr die Jahre ab 2024 keine erg\u00e4nzende Fortschreibung greifen, sondern allein die Basisfortschreibung. K\u00fcnftige Debatten \u00fcber zu hohe oder zu niedrige Regelbedarfe k\u00f6nnten deutlich versachlicht werden, indem eine erg\u00e4nzende Fortschreibung nur dann Anwendung findet, wenn der erwartete Verbraucherpreis um mehr als 3 Prozent steigt. Die Anpassung des Regelbedarfs w\u00fcrden demnach zeitnah auf aktuelle Preisentwicklungen reagieren und in kleineren Schritten erfolgen, daf\u00fcr jedoch regelm\u00e4\u00dfig. Eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Anpassung wie 2024 mit darauffolgenden Nullrunden w\u00fcrde vermieden. (IW K\u00f6ln, 20.07.2025) <a href=\"https:\/\/www.iwkoeln.de\/studien\/stefanie-seele-erneute-nullrunde-bei-grundsicherung-wahrscheinlich.html\">Ganzer Artikel hier\u2026<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Grundsicherung wird es aller Voraussicht nach eine Nullrunde im Jahr 2026 geben, weil der Regelsatz zuvor in Anbetracht hoher Inflation zu stark angehoben wurde. Denn die regelbedarfsrelevanten Preise stiegen von Januar 2024 bis April 2025 moderat. 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