{"id":9665,"date":"2026-10-26T13:09:17","date_gmt":"2026-10-26T11:09:17","guid":{"rendered":"https:\/\/infosilo.info\/dekom\/?p=9665"},"modified":"2026-10-26T13:09:17","modified_gmt":"2026-10-26T11:09:17","slug":"gewerbesteuer-zerlegung-fuer-rechenzentren-ab-2027-geplant","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/infosilo.info\/dekom\/gewerbesteuer-zerlegung-fuer-rechenzentren-ab-2027-geplant\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuer-Zerlegung f\u00fcr Rechenzentren ab 2027 geplant"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Ausbau digitaler Infrastruktur in Deutschland stellt St\u00e4dte und Gemeinden vor ein Paradox. Sie stellen Fl\u00e4chen bereit, tragen L\u00e4rm, Energie- und Wasserbelastungen \u2014 profitieren aber wegen des hohen Automatisierungsgrads von Rechenzentren kaum vom Gewerbesteueraufkommen. Der Gesetzentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 soll das \u00e4ndern. In seiner Stellungnahme \u00a0hat der Bundesrat jetzt Nachbesserungen gefordert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bislang richtet sich die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags auf mehrere Betriebsstandorte eines Unternehmens im Wesentlichen nach den dort gezahlten Arbeitsl\u00f6hnen. Bei Rechenzentren f\u00fchrt das regelm\u00e4\u00dfig dazu, dass Standortgemeinden trotz erheblicher infrastruktureller Vorleistungen nur geringe Gewerbesteueranteile erhalten. Der vom Bundeskabinett im September vorgelegte Entwurf sieht deshalb einen neuen Zerlegungsma\u00dfstab nach \u00a7 29 Absatz 1 Nummer 4 GewStG vor. K\u00fcnftig sollen 90 Prozent des Messbetrags nach der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung und nur noch zehn Prozent nach den Arbeitsl\u00f6hnen verteilt werden. Ma\u00dfgeblich ist die vertraglich mit dem Netzbetreiber vereinbarte Anschlussleistung \u2014 unabh\u00e4ngig davon, ob sie bereits voll abgerufen wird. Die Regelung soll erstmals f\u00fcr den Erhebungszeitraum 2027 gelten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das hessische Digitalministerium hat den m\u00f6glichen Effekt beziffert. Bei einem Rechenzentrum mit 40 Megawatt Leistung k\u00f6nnten die Gewerbesteuereinnahmen einer Standortgemeinde von rund 800.000 Euro auf mehr als sieben Millionen Euro steigen. Hessens Digitalministerin Kristina Sinemus betonte im Bundesrat, St\u00e4dte und Gemeinden m\u00fcssten st\u00e4rker an den Ertr\u00e4gen beteiligt werden, wenn sie Fl\u00e4chen und Infrastruktur bereitstellten. Entscheidend sei, dass die Reform tats\u00e4chlich vor Ort ankomme.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Entwurf definiert Rechenzentren \u00fcber \u00a7 2 Nummer 18 des Energieeffizienzgesetzes. Erfasst sind Strukturen ab 500 Kilowatt installierter IT-Leistung, die der Speicherung, Verarbeitung oder Verbreitung von Daten dienen. Die neue Zerlegung greift allerdings nur f\u00fcr Betriebe, die \u201eausschlie\u00dflich\u201d Rechenzentren betreiben \u2014 und genau das hat der Bundesrat kritisiert. Viele Betreiber nutzen die IT-Infrastruktur nicht selbst, sondern stellen sie im Rahmen sogenannter Co-Location als Dienstleistung bereit. Ein Unternehmen baut und betreibt die Geb\u00e4udestruktur, Kunden stellen ihre eigenen Server auf. Wer ausschlie\u00dflich solche Informationstechnik betreibt, ohne zugleich Betreiber des Rechenzentrums im Sinne des EnEfG zu sein, fiele nach dem bisherigen Wortlaut aus der Regelung heraus. Der Bundesrat hat deshalb eine Erg\u00e4nzung beschlossen, die auch den Betrieb von Informationstechnik im Wege der Co-Location einbezieht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine weitere L\u00fccke sieht der Bundesrat bei Technologieunternehmen, die neben dem Rechenzentrumsbetrieb auch andere Gesch\u00e4ftsfelder unterhalten. Das Wort \u201eausschlie\u00dflich\u201d im Gesetzentwurf schlie\u00dft solche Unternehmen aus \u2014 obwohl sie zum Teil die gr\u00f6\u00dften Rechenzentren errichten. Die Stellungnahme des Bundesrats regt an, stattdessen auf Betriebe abzustellen, die \u201edem j\u00e4hrlichen Ertrag nach \u00fcberwiegend\u201d Rechenzentren betreiben. So lie\u00dfe sich verhindern, dass ein unerheblicher Nebenbetrieb gen\u00fcgt, um den besonderen Zerlegungsma\u00dfstab zu umgehen. Dar\u00fcber hinaus fordert der Bundesrat eine Evaluierung. Sp\u00e4testens vier Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums 2027 soll die Bundesregierung pr\u00fcfen, ob der gew\u00e4hlte Ma\u00dfstab zu einer angemessenen Beteiligung der Standortgemeinden gef\u00fchrt hat \u2014 und bei Bedarf einen alternativen Zerlegungsma\u00dfstab in Betracht ziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesratsvotum ist Teil des laufenden Gesetzgebungsverfahrens. Die abschlie\u00dfende Verabschiedung durch den Bundestag steht noch aus. Da der gesamte Gesetzentwurf zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, d\u00fcrfte das parlamentarische Verfahren in den kommenden Wochen z\u00fcgig voranschreiten. F\u00fcr St\u00e4dte und Gemeinden, die Rechenzentrumsansiedlungen begleiten oder planen, lohnt sich ein Blick auf die endg\u00fcltige Fassung der Zerlegungsregelung \u2014 und auf die Frage, ob der eigene Standort von der neuen Verteilung tats\u00e4chlich erfasst wird. &nbsp;(DEKOM, 26.10.2026) <a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/DE\/plenum\/bundesrat-kompakt\/26\/1069\/1069-pk.html#top-22\">Mehr Infos hier\u2026<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Ausbau digitaler Infrastruktur in Deutschland stellt St\u00e4dte und Gemeinden vor ein Paradox. 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