{"id":9696,"date":"2026-11-02T12:10:52","date_gmt":"2026-11-02T10:10:52","guid":{"rendered":"https:\/\/infosilo.info\/dekom\/?p=9696"},"modified":"2026-11-02T12:10:52","modified_gmt":"2026-11-02T10:10:52","slug":"ladepunkte-der-kleinen-stadtwerke-vor-dem-fristende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/infosilo.info\/dekom\/ladepunkte-der-kleinen-stadtwerke-vor-dem-fristende\/","title":{"rendered":"Ladepunkte der kleinen Stadtwerke vor dem Fristende"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Viele Stadtwerke haben in den vergangenen Jahren die ersten \u00f6ffentlichen Ladepunkte ihrer Stadt aufgebaut, h\u00e4ufig auf Wunsch aus dem Rathaus. F\u00fcr die kleineren Netzbetreiber unter ihnen l\u00e4uft zum Jahresende die \u00dcbergangsfrist nach \u00a7 118 Abs. 34 EnWG ab. Unternehmen mit weniger als 100.000 angeschlossenen Kunden, die sogenannten De-minimis-Unternehmen, d\u00fcrfen nach \u00a7 7c EnWG dann nicht mehr Eigent\u00fcmer von Ladepunkten sein und diese auch nicht entwickeln, verwalten oder betreiben. Wer die \u00dcbergangsregel nutzt, muss der Bundesnetzagentur bis zum 31. Dezember die betroffenen Ladepunkte anzeigen und die Einstellung der verbotenen T\u00e4tigkeiten mitteilen. Eine weitere Fristverl\u00e4ngerung ist nicht in Sicht. Dr. Christian de Wyl ist Partner der Kanzlei Becker B\u00fcttner Held (BBH), ber\u00e4t im Netz- und Vertriebsgesch\u00e4ft und hat f\u00fcr das Bundesverkehrsministerium die Ausschreibung des Deutschlandnetzes f\u00fcr Schnellladestandorte begleitet. Im Gespr\u00e4ch mit dem DEKOM schildert er, mit welchen Folgen Stadtwerke rechnen m\u00fcssen, die die Frist verstreichen lassen, und welche Wege denen bleiben, die f\u00fcr eine Handvoll Lades\u00e4ulen keine eigene Gesellschaft gr\u00fcnden wollen. Neben der Verlagerung in eine Konzerngesellschaft z\u00e4hlt dazu die \u00dcbergabe an einen externen Ladepunktbetreiber.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Wie nehmen Sie den Druck wahr? Zum Jahresende l\u00e4uft die Frist ab.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Christian de Wyl:<\/strong> Also das Ganze hat eine relativ \u00e4rgerliche Vorgeschichte. Das Verbot geht auf eine europ\u00e4ische Richtlinie zur\u00fcck, die festlegt, dass Netzbetreiber nicht Eigent\u00fcmer von Ladepunkten sein d\u00fcrfen. Zudem sind ihnen bestimmte T\u00e4tigkeiten, das Entwickeln, Verwalten und Betreiben von Ladepunkten, verboten. In der Umsetzung der Richtlinie h\u00e4tte man das Thema eigentlich relativ elegant abr\u00e4umen k\u00f6nnen. Kleinere Unternehmen, die sogenannten De-minimis-Unternehmen mit weniger als 100.000 Kunden, m\u00fcssen nicht rechtlich entflechten. Sie m\u00fcssen gerade keine eigene Netzgesellschaft haben, sondern nur buchhalterisch und informationell entflechten, also die Marktrollen so trennen, dass Monopol (Netz) und Wettbewerb sauber abgegrenzt sind. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte man bei diesen kleinen EVU das Verbot, Netzbetreiber d\u00fcrfen nicht Eigent\u00fcmer sein, eigentlich auch so auslegen k\u00f6nnen, dass Ladepunkte lediglich buchhalterisch nicht der Marktrolle Netzbetreiber h\u00e4tten zugeordnet werden d\u00fcrfen. Bei diesen Unternehmen rede ich konsequenterweise bez\u00fcglich des Eigentums also nicht \u00fcber die juristische Person, sondern die Marktrolle, die finanzielle Zuordnung. Alles andere w\u00e4re energiewirtschaftliche ein Wertungswiderspruch \u2013 eine rechtliche Entflechtung durch die Hintert\u00fcr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings gab es Druck aus der Branche, die Umsetzung &#8211; \u00dcberf\u00fchrung in eine neue Gesellschaft sei bis Ende 2024 zeitkritisch. &nbsp;Der Gesetzgeber hat dann nochmal nachgelegt bei der \u00dcbergangsfrist. Bei dieser \u201cVerbesserung\u201d wurde ausdr\u00fccklich in den Gesetzentwurf reingeschrieben, weil die De Minimis Unternehmen es nicht schaffen, geben wir euch Zeit bis 2027. Vor diesem Hintergrund ist nat\u00fcrlich die ganze Begr\u00fcndung, warum das Verbot f\u00fcr diese Unternehmen nicht gilt, das Papier nicht mehr wert. Wenn Sie sich \u00fcber die richtige Auslegung streiten, w\u00fcrde jeder Richter sagen, der Gesetzgeber hat es doch selbst reingeschrieben und damit klargestellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fakt ist, wir haben jetzt dieses Verbot. Zu sagen, es gilt gar nicht, ist bei dieser Vorgeschichte schwierig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Die \u00dcbergangsfrist nach \u00a7 118 Abs. 34 EnWG l\u00e4uft am 31. Dezember 2026 aus. Wie viele De-minimis-Stadtwerke haben nach Ihrer Einsch\u00e4tzung bisher noch keine Entflechtungsl\u00f6sung umgesetzt?<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Christian de Wyl:<\/strong> Das ist schwer zu sagen. Betroffen sind ja ohnehin im Regelfall nur die EVU ohne eigene Netzgesellschaft &#8211; vielleicht 700 in Deutschland. Davon haben in den letzten Jahren viele den Weg in eine Kooperation oder eine schlanke Umsetzung mit einer Dienstleistungsl\u00f6sung im Stadtkonzern gew\u00e4hlt. Wir merken anhand unserer Seminare zu dem Thema aber auch, dass viele noch ihre Hausaufgaben zu erledigen haben. Ich sage mal 100 bis 150 Unternehmen. Das bittere ist, dass Konsequenz dieses Verbotes auch ist, dass es Stadtwerke gibt, die sich sagen, dann bauen wir halt unsere sechs Ladepunkte ab und gibt gar nichts mehr. Das haben wir f\u00fcr den B\u00fcrgermeister gemacht und das gibt\u2019s halt nicht mehr. Dabei sollte mit der Richtlinie ausdr\u00fccklich der Hochlauf der Elektromobilit\u00e4t gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es gibt aber auch EVU \u2013 durchaus gr\u00f6\u00dfere &#8211; die sich sagen, so einen Schwachsinn machen wir nicht mit. In der Sache richtig, wahrscheinlich aber ein steiniger Weg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Ein Strafsystem gibt es daf\u00fcr ja kaum, oder? Sie sagen also einige Stadtwerke sagen, das sitze ich aus\u2026<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Christian de Wyl:<\/strong> Es wird nach meiner Einsch\u00e4tzung eine Kontrolle durch die f\u00fcr die Umsetzung des \u00a7 7c EnWG zust\u00e4ndigen Bundesnetzagentur geben. Zudem k\u00f6nnte ich mir denken, dass die Wirtschaftspr\u00fcfer, einen Versto\u00df gegen das Verbot des \u00a7 7c EnWG aufgreifen Die Ladepunkte sind ja in der Anlagenbuchhaltung enthalten. Es reicht ab 2027 eben auch nicht mehr, buchhalterisch zu entflechten. Also wenn ich irgendwo einen Ladepunkt in meinem System habe, ist der aktenkundig. Betroffen sind auch Ladepunkte, die ich im Rahmen des Contractings Dritten zur Verf\u00fcgung stelle. Bei Abfragen der Bundesnetzagentur kann ich nicht l\u00fcgen. Wenn ich eine Anfrage auf dem Tisch habe, ob die Gesellschaft Eigent\u00fcmer von Ladepunkten ist, dann muss ich sagen, ja, ich habe Ladepunkte. Und dann wird es eine Zwangsgeldandrohung geben, falls ich innerhalb einer abgemessenen Frist \u2013 z.B. 3 bis 6 Monaten nicht einen rechtm\u00e4\u00dfigen Zustand herstelle, indem Ich Eigentum und Betreiberstellung auf eine andere juristische Person \u00fcberf\u00fchre. Wie hoch ein Zwangsgels sein wird ist schwer zu sagen. Denkbar w\u00e4ren z.B. 1.000 Euro pro Ladepunkt. Auch das w\u00e4ren bei 10 Ladepunkten pl\u00f6tzlich 10.000 Euro. &nbsp;Wir kennen das ganze Spiel von dem Roll out intelligenter Messsysteme.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig ist, dass es mit der einmaligen Zahlung eines Zwangsgeldes nicht getan ist. Ich kann mich also nicht freikaufen, sondern werde \u2013 mit in der H\u00f6he ansteigenden Zwangsgeldern &#8211; immer wieder aufgefordert den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Die Gr\u00fcndung einer eigenen Tochtergesellschaft gilt als Standardweg. Welche organisatorischen und finanziellen H\u00fcrden stellt das gerade kleine Stadtwerke vor \u2014 und ab welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung rechnet sich das \u00fcberhaupt?<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Christian de Wyl:<\/strong> Vorab \u2013 rechnen tut sich das nie, sondern es wird so oder so mehr Aufwand und damit Geld verbrannt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aber nat\u00fcrlich ist das ein Weg, wenn ich gen\u00fcgend Ladepunkte habe, so dass es halbwegs sinnvoll ist. Wir begleiten solche Modelle auch, wobei es auch eine Schwester- oder Muttergesellschaft sein kann. Dann schlie\u00dfe ich einen Dienstleistungsvertrag mit dem bisherigen Betreiber oder einem Dritten und versuche nur die verbotenen T\u00e4tigkeiten auszusortieren. Vieles, was der bisherige Eigent\u00fcmer und Betreiber f\u00fcr sich gemacht hat, wird dann f\u00fcr die neue Gesellschaft gemacht. Wir haben solche Vertr\u00e4ge als Muster. Das kostet ein bisschen Geld, etwa 2.000 Euro, ist aber der schlankste Weg. Dazu brauchen sie einen schlanken Kaufvertrag \u00fcber die einzelnen Gegenst\u00e4nde, \u00e4ndern den Gesellschaftszweck der neuen Betreibergesellschaft. Zudem muss man die vielen sonstigen Vertr\u00e4ge, etwa mit Backendbetreibern, Zahlungsdienstleistern oder Plattformen daraufhin pr\u00fcfen, wo sie k\u00fcnftig sinnvollerweise aufgeh\u00e4ngt werden. Bei gef\u00f6rderter Ladeinfrastruktur ist eine Abstimmung mit dem F\u00f6rdermittelgeber notwendig, da die F\u00f6rderbedingungen eine \u00dcbertragung normalerweise ausschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die meisten machen so eine schlanke Umsetzung. Das kostet dann am Ende des Tages, ich sag mal, 4.000 bis 5.000 Euro. Am Ende bleibt durch den Dienstleistungsvertrag vieles so wie bisher. Wir empfehlen eher eine schlanke Umsetzung, als eine absehbare Auseinandersetzung mit der BNetzA. Das haben wir jetzt sicher schon 50- mal begleitet. Aber zugegeben &#8211; auch eine schlanke Umsetzung kostet Geld und Nerven. Der ein oder andere wird wahrscheinlich wirklich auf das \u201eGesch\u00e4ft\u201c verzichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Die Bundesnetzagentur verlangt, dass eine Entflechtungsl\u00f6sung keine blo\u00dfe H\u00fclle sein darf. Wie m\u00fcssen Dienstleistungsvertr\u00e4ge zwischen Stadtwerk und ausgelagertem Betreiber ausgestaltet sein, damit sie einer Pr\u00fcfung standhalten?<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Christian de Wyl:<\/strong> Die Bundesnetzagentur hat gesagt, die neue Gesellschaft darf keine leere H\u00fclle sein, also nicht nur einen Safe haben, in dem der Dienstleistungsvertrag und der Eigentumsnachweis liegt. Zudem soll es verboten sein, wenn derselbe Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in beiden gesellschaften t\u00e4tig ist. Letzteres ist in meinen Augen aber Quatsch. Das w\u00e4ren Vorgaben der operationellen Entflechtung, die gerade nicht anwendbar sind. Worum es der Bundesnetzagentur aber im Kern geht, ist der Nachweis, wer die Ladepunkte errichtet, verwaltet und betreibt. Dies kann ja nicht der Dienstleister sein; irgendwelches Personal braucht man also in der neuen Betreibergesellschaft. Diese kann aber trotzdem sehr schlank aufgestellt sein; idealerweise gibt es schon Mitarbeiter. Hier f\u00e4ngt die Einzelfallberatung an, da die sichere L\u00f6sung nat\u00fcrlich von den Gegebenheiten vor Ort und dem Umfang der T\u00e4tigkeit abh\u00e4ngt. Ich muss also eine Antwort auf die Frage haben, wer macht\u2019s denn eigentlich? Die Antwort darf nicht sein, dass macht offensichtlich alles der Dienstleister. Also es w\u00e4re schon gut, wenn ein Mitarbeiter den Hut aufhat, ich mache das Gesch\u00e4ft mit den Lades\u00e4ulen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Was raten Sie einem B\u00fcrgermeister oder Stadtwerke-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der heute noch keine L\u00f6sung hat \u2014 welche Schritte m\u00fcssen bis Jahresende zwingend abgeschlossen sein?<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Christian de Wyl:<\/strong> Also, wenn der Chef jetzt kommen w\u00fcrde, w\u00fcrde ich sagen, ihr habt doch bestimmt im Stadtwerkekonzern noch irgendeine andere Gesellschaft \u2013 selbst die GmbH einer GmbH &amp; Co KG musste neulich herhalten. Dann w\u00fcrde ich empfehlen das Eigentum auf die andere Gesellschaft zu \u00fcbertragen, die dann auch Betreiber wird, wobei das nicht der technische Betrieb ist, sondern die \u00dcbernahme der \u2013 auch wirtschaftlichen \u2013 Verantwortung f\u00fcr die Ladepunkte. Die Belieferung des neuen Betreibers mit Strom und die die Vermarktung von Ladevorg\u00e4ngen kann weiterhin das Stadtwerk machen; es bleibt der EMP [E-Mobility-Provider, d. Red.], das ist nicht verboten. Also auch die Ladekarten gibt weiterhin das Stadtwerk aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Welche Alternativen zur eigenen Tochtergesellschaft sehen Sie f\u00fcr Stadtwerke, die ihren Ladepunktbetrieb gesetzeskonform weiterf\u00fchren wollen, ohne eine neue Gesellschaft aufzusetzen?<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Christian de Wyl:<\/strong> Schlimm ist es halt, wenn sie keine Tochtergesellschaft haben, noch extra eine gr\u00fcnden m\u00fcssen, dann wird\u2019s irgendwann wirklich absurd. Also f\u00fcr die, die nicht mal das haben, da ist es in der Tat die Frage, ob sie das nicht an ein benachbartes Stadtwerk geben und sagen, macht ihr das f\u00fcr uns, oder sie geben es an irgendeinen Betreiber raus. In manchen Regionen gibt es entsprechende Dienstleistungen bzw. Kooperationsgesellschaften, die durchaus sinnvoll sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Der ein oder andere Stadtwerke-Chef erz\u00e4hlt mir aber auch, dann bin ich sie los\u2026<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Christian de Wyl:<\/strong> Ja, das wird es geben und es zeigt, wie unsinnig das Verbot in der jetzigen Form ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Man sollte sich als Kommune \/ Stadtwerk aber nat\u00fcrlich dreimal \u00fcberlegen, ob es nicht f\u00fcr eine Stadt auch interessant ist , am Rande der Fu\u00dfg\u00e4ngerzone doch ein paar Ladepunkte zu haben, um eben die Attraktivit\u00e4t der Innenstadt zu steigern. Auch dies ist am Ende aber auch eine Entscheidung des Einzelfalles.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>Vielen Dank!<\/em><\/strong> (DEKOM,02.11.2026) <a href=\"https:\/\/www.bbh-blog.de\/allgemein\/das-eigentums-und-taetigkeitsverbot-nach-%C2%A7-7c-enwg-rechtslage-und-handlungsbedarf-fuer-de-minimis-unternehmen-teil-1\/\">Mehr Infos hier\u2026<\/a><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><u>Zur Person<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/www.die-bbh-gruppe.de\/de\/experten\/info\/christian-de-wyl\">Rechtsanwalt Dr. Christian de Wyl<\/a> ist Partner bei Becker B\u00fcttner Held. Er befasst sich projektleitend mit der Umsetzung des Unbundling und gesellschaftsrechtlicher Transaktionen im M&amp;A-Bereich (Privatisierungen, Umstrukturierungen). Daneben obliegt ihm die vertragliche Ausgestaltung von Belieferung und Netzzugang im Bereich Strom und Gas. Rechtsfragen der Regulierung sowie die rechtliche Begleitung von Privatisierungs- und Kraftwerksprojekten sind weitere Schwerpunkte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><u>\u00dcber BBH<\/u><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><a href=\"https:\/\/www.die-bbh-gruppe.de\/de\/experten\/info\/christian-de-wyl\">Die BBH-Gruppe<\/a> geh\u00f6rt mit ihren \u00fcber 1.000 Mitarbeitenden, \u00fcber 7.000 Mandantinnen und Kunden und 7 Standorten zu den f\u00fchrenden Anbieterinnen von Beratungsdienstleistungen f\u00fcr Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kundschaft. Den Kern der Mandantschaft bilden zahlreiche Energie- und Versorgungsunternehmen, vor allem Stadtwerke, Kommunen und Gebietsk\u00f6rperschaften, Industrieunternehmen sowie internationale Konzerne. Diese und viele Unternehmen und Institutionen aus anderen Bereichen unterst\u00fctzt die BBH-Gruppe rechtlich, betriebswirtschaftlich und strategisch.&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Stadtwerke haben in den vergangenen Jahren die ersten \u00f6ffentlichen Ladepunkte ihrer Stadt aufgebaut, h\u00e4ufig auf Wunsch aus dem Rathaus. F\u00fcr die kleineren Netzbetreiber unter ihnen l\u00e4uft zum Jahresende die \u00dcbergangsfrist nach \u00a7 118 Abs. 34 EnWG ab. 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