GEIG-Novelle setzt Gebäudeeigentümern Fristen ab 2027

Wer Gebäude baut, umfassend saniert oder als Eigentümer größerer Nichtwohngebäude Stellplätze vorhält, muss ab dem kommenden Jahr deutlich mehr Ladeinfrastruktur einplanen als bisher. Mit der GEIG – Novelle hat der Gesetzgeber die Pflichten für Ladepunkte, Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur erheblich ausgeweitet. Der Münchner Full-Service-Anbieter Wirelane bietet Gebäudeeigentümern Betreibermodelle für öffentlich zugängliche Ladepunkte an, mit denen sich die neuen Vorgaben ohne eigenen Aufbau von Fachwissen erfüllen lassen.

Die Neuerungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes treten am 1. Januar 2027 in Kraft und setzt die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Für Neubauten und größere Renovierungen gelten die verschärften Anforderungen ab diesem Datum bei Erteilung der Baugenehmigung. Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen trifft dieselbe Frist unmittelbar — darunter auch Rathäuser, Bauhöfe, Schulgebäude und Bäder mit entsprechend großen Parkflächen.

Die Anforderungen im Einzelnen fallen erheblich strenger aus als in der seit 2021 geltenden Fassung. Bei neuen Wohngebäuden und größeren Renovierungen greift die Pflicht bereits ab mehr als drei Stellplätzen. Mindestens die Hälfte der Plätze ist vorzuverkabeln, die übrigen erhalten Leitungsinfrastruktur, hinzu kommt mindestens ein errichteter Ladepunkt. Neue Nichtwohngebäude ab mehr als fünf Stellplätzen benötigen ebenfalls 50 Prozent Vorverkabelung sowie einen Ladepunkt je fünf Stellplätze. Im Bestand größerer Nichtwohngebäude lässt das Gesetz die Wahl zwischen einem Ladepunkt je zehn Stellplätze und der Ausstattung der Hälfte der Plätze mit Leitungsinfrastruktur. Für öffentlich zugängliche Parkplätze existiert eine Erfüllungsoption über eine installierte Gesamtladeleistung anstelle einer festen Ladepunktzahl, und neue Ladepunkte müssen intelligentes Laden unterstützen. Die Wirtschaftlichkeitsgrenze bei größeren Renovierungen steigt von sieben auf zehn Prozent der Renovierungskosten. Wer an einem Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen bereits nach altem Recht einen Ladepunkt errichtet hat, erhält für die neuen Anforderungen Aufschub bis zum 1. Januar 2029.

Für Städte und Gemeinden wirkt die Novelle doppelt. Als Eigentümer von Verwaltungs- und Zweckgebäuden fallen sie selbst unter die Bestandsregel, kommunale Wohnungsunternehmen und Eigenbetriebe treffen die Neubau- und Renovierungsvorgaben. Vorverkabelung, Netzanschluss und Tiefbau verursachen Kosten, die in die Haushaltsplanungen für 2027 gehören, zumal Netzanschlussbegehren bei vielen Verteilnetzbetreibern lange Vorlaufzeiten haben. Hinzu kommt der laufende Betrieb, denn errichtete Ladepunkte werfen Fragen der Zugangssteuerung, der Tarifierung und der eichrechtskonformen Abrechnung auf, für die in Bauämtern und Gebäudewirtschaften in der Regel weder Personal noch Erfahrung vorhanden sind.

Die neuen Schwellenwerte überfordern viele Bestandshalter und Projektentwickler technisch wie personell. Wirelane übernimmt als Full-Service-Anbieter den gesamten Prozess von der Standortanalyse über die Installation durch Fachpartner bis zur Fernwartung und Entstörung — ausschließlich für öffentlich zugängliche Ladepunkte. Der Gebäudeeigentümer erfüllt die GEIG-Vorgaben rechtssicher, ohne selbst Kompetenz im Bereich Elektromobilität aufbauen zu müssen.

Auch die Finanzierung lässt sich auslagern. Im Charging-as-a-Service-Modell errichtet und betreibt Wirelane die vorgeschriebene öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur auf eigene Rechnung. Der Immobilieneigentümer stellt die Parkflächen zur Verfügung und wird gesetzeskonform, ohne dass die ohnehin belasteten Baukosten durch den Aufbau von Ladepunkten und Vorverkabelung zusätzlich steigen.

Wer die Infrastruktur errichtet hat, steht vor der nächsten Frage: Stromabrechnung, Zugangskontrolle und Tarifgestaltung erzeugen laufenden Verwaltungsaufwand. Die Betriebsplattform von Wirelane regelt Nutzergruppen und Zugangsrechte, steuert die Tarifierung und übernimmt die eichrechtskonforme, automatisierte Rechnungsstellung an die Endnutzer. Über Roaming-Freigaben wird die öffentlich zugängliche Infrastruktur für externe Ladekundinnen und -kunden sichtbar — und generiert Erlöse, die aus einer reinen Kostenpflicht eine Einnahmequelle machen. (DEKOM/wirelane, 01.09.2026) Ganzer Artikel hier…

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