Kommunale Beteiligung an Rechenzentren verstößt gegen Gemeindewirtschaftsrecht

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die mittelbare Beteiligung der Stadt Frankfurt an der Mainova WebHouse GmbH gegen das hessische Gemeindewirtschaftsrecht verstößt. Die Stadt ist über ihre Mehrheitsbeteiligung an der Mainova AG indirekt an dem Unternehmen beteiligt, das einen neuen Rechenzentrumscampus im Stadtteil Seckbach errichtet. Geklagt hatte ein privater Rechenzentrumsbetreiber, der sich durch die kommunale Mitwirkung im Wettbewerb benachteiligt sieht. Nach Auffassung des Gerichts ist die Beteiligung der Stadt nicht mit dem Subsidiaritätsgrundsatz gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 und 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vereinbar. Demnach dürfen Gemeinden wirtschaftlich nur tätig werden, wenn der verfolgte Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch private Anbieter erfüllt werden kann. Diese Voraussetzung sah das Gericht im konkreten Fall nicht als erfüllt an. Die Errichtung und der Betrieb des neuen Rechenzentrumscampus stellen laut Urteil eine wesentliche Erweiterung der bisherigen Tätigkeiten dar, die nicht vom Bestandsschutz gedeckt sei. Besonders kritisch wurde gewertet, dass keine ausreichende Markterkundung stattgefunden habe. Es sei nicht belegt worden, dass keine privaten Anbieter bereit oder in der Lage gewesen wären, das Projekt zu übernehmen. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für andere Kommunen, die eigene Infrastrukturprojekte im Bereich der Digitalisierung anstoßen oder wirtschaftliche Beteiligungen anstreben. Sie verdeutlicht, dass kommunale Aktivitäten im Wettbewerb mit privaten Anbietern besonders sorgfältig zu begründen sind. Vor allem im wachstumsstarken und investitionsintensiven Rechenzentrumssektor müssen Städte und Gemeinden belegen können, dass ein kommunales Engagement tatsächlich erforderlich ist. Kommunen, die vergleichbare Beteiligungen planen oder bereits realisiert haben, sollten das Urteil zum Anlass nehmen, ihre Aktivitäten auf rechtliche Risiken zu überprüfen. Notwendig sind insbesondere eine fundierte Marktanalyse, eine transparente Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen und – im Fall von Erweiterungen – eine Prüfung, ob der Bestandsschutz tatsächlich greift. Vor neuen wirtschaftlichen Engagements empfiehlt sich in jedem Fall eine enge Abstimmung mit der Kommunalaufsicht sowie juristische Beratung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die schriftliche Begründung steht derzeit aus. Die Kammer hat jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung die Berufung zugelassen. Bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren bleibt offen, ob sich aus dem Fall über den Einzelfall hinaus verbindliche Maßstäbe ergeben. Dennoch ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis auf die engen Grenzen wirtschaftlicher Betätigung von Kommunen – gerade in dynamischen Märkten mit starkem privatem Wettbewerb. (DEKOM/VG Hessen, 30.05.2025) Ganzer Artikel hier…

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